7. 7.1. 7.1.1. In der vor Vorinstanz eingeholten Stellungnahme (Art. 253 ZPO) vom 29. Juni 2022 (act. 16) führte der Beklagte aus, er habe schon lange Gegenforderungen gegen B. gestellt. Noch vor der Übernahme der Wohnung von F. sel. habe sich in dessen Wohnung ein Wasserschaden eingestellt. Leider habe die Firma (gemeint wohl die Verwaltung) nichts dagegen unternommen. Die Sekretärin, Frau G., habe dem Beklagten geschrieben, er solle sich nicht einmischen. Da die Sache seinen Fortlauf genommen habe, sei der Beklagte hingegangen, um die Sache mit einem Spezialisten, Herrn H., anzusehen und wenn möglich abzuklären, wo das Leck herkomme.