Haftung als Werkeigentümer, die Kosten der Verwaltung, insbesondere die Entschädigung an den Verwalter und an den Hauswart und die Einlagen in den Erneuerungsfonds. Gemäss Art. 11 STWEG-Reglement zahlten die Stockwerkeigentümer angemessene Vorschüsse an die gemeinschaftlichen Kosten, wobei deren Höhe vom Verwalter aufgrund von Erfahrungswerten festgelegt werde. Die Beiträge und Vorschüsse würden vom Verwalter eingezogen. Der Beklagte sei als Stockwerkeigentümer der 2.5-Zim- merwohnung im 4. OG, [...] (Q./[...]) eingetragen. Die im Schreiben der mit -8-