Diese Verpflichtung stelle eine gesetzliche Realobligation dar; der im Grundbuch eingetragene Stockwerkeigentümer sei Schuldner der Beitragsforderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zufolge Art. 8 Abs. 1 des entsprechend Art. 712g Abs. 3 ZGB erlassenen STWEG-Reglements würden alle Kosten, die durch Benutzung, Unterhalt und Erneuerung der im Miteigentum stehenden Anlagen anfallen, gemeinschaftlich getragen.