6. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids wurde zunächst im Wesentlichen ausgeführt (E. 4.1 bis 4.5), die Stockwerkeigentümer hätten gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung zu leisten, wobei neben den in Art. 712h Abs. 2 ZGB exemplifizierend aufgeführten Posten auch Betriebskosten der gemeinschaftlichen Teile (bspw. Wasser- und Energieverbrauch) Kosten und Lasten i.S. des Gesetzes darstellten. Diese Verpflichtung stelle eine gesetzliche Realobligation dar;