(wenn auch nicht geradezu ungenügende) Begründung kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 f. zu Art. 311 ZPO). Werden in der Beschwerde keine begründeten Rügen mit Bezug auf das vorinstanzliche Beweisverfahren und die Beweiswürdigung vorgebracht, so tangiert das somit zwar nicht die Gültigkeit des Rechtsmittels, führt aber dazu, dass die Rechtsmittelinstanz vom vorinstanzlichen Beweisergebnis ausgehen wird (vgl. BÜHLER/