Mit dem Begriff der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird die Überprüfungsmöglichkeit auf willkürliche Feststellungen des Sachverhalts eingeschränkt. Willkür liegt vor, wenn sich eine Sachverhaltsfeststellung in keiner Weise rechtfertigen lässt, insbesondere weil sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 8 zu Art. 320 ZPO).