3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer)." 3.3. Am 9. November 2022 reichte der Beklagte "Nachbemerkungen zur Beschwerde" ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Endentscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).