3. 3.1. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 12. September 2022 fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 31. August 2022 zugestellten Entscheid. Er beantragte, "den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. August 2022 neu zu überdenken und aufzuschieben". Mit Eingabe vom 14. September 2022 reichte der Beklagte insbesondere die in der Beschwerde genannten Beilagen 16 und 17 ein, welche dieser nicht beigelegen hatten. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 beantragte die Klägerin: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.