2.5. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde die Eingabe vom 18. Juli 2022 der Klägerin zugestellt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ohne weitere Eingaben der Parteien die Entscheidfällung ohne Verhandlung erfolge. 2.6. Am 30. August 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg: " 1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'865.15 zzgl. Zins von 5 % seit 29. Mai 2021, CHF 972.00 zzgl. Zins -3- von 5 % seit 28. September 2021 sowie CHF 972.00 zzgl. Zins von 5 % seit 29. November 2021 zu bezahlen.