2.2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Beklagte aufgefordert, innert 10 Tagen zum Gesuch Stellung zu nehmen. Der Beklagte erstattete am 30. Juni 2022 (Postaufgabe) eine Stellungnahme. 2.3. Gestützt auf Art. 131 ZPO wurde der Beklagte mit Verfügung vom 7. Juli 2022 aufgefordert, ein Doppel der Stellungnahme inkl. Beilagen einzureichen, widrigenfalls die notwendigen Kopien auf Kosten des Beklagten angefertigt würden. 2.4. Am 18. Juli 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe mit 19 Beilagen ein.