1. Der Beklagte ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Q./[...], Anteil [...]. Von der Klägerin (Stockwerkeigentümergemeinschaft A., Q., betr. GB Q. Nr. [...]) wurde C. (seit März 1998: B.) mit der Verwaltung beauftragt. 2. 2.1. Die Klägerin beantragte mit einem gegen den Beklagten gerichteten Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO vom 9. Juni 2022 beim Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg: " 1. Die Gegenpartei sei zu verpflichten, der gesuchstellenden Partei den Betrag von CHF 3'809.15 zzgl. Zins zu 5 % seit 01.01.2021 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."