Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Kläger die Beklagte (Vertreterin; samt Beschwerde inkl. Beilagen) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)