3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger im Verfahren SZ.2021.92 eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zulasten der Beklagten zugesprochen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten - abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der im Beschwerdeverfahren vollständig unterliegende Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. -7-