85 SchKG einzig substantiiert darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass der von ihm gemäss dem am 3. März 2020 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Dielsdorf abgeschlossenen Vergleich der Beklagten geschuldete Betrag von Fr. 4'716.97 und die Betreibungskosten bezahlt wurden) bei weitem nicht notwendig. Belege existieren hingegen für die vom Kläger als Auslagen geltend gemachten Portokosten von je Fr. 6.30, total Fr. 12.60, für die zwei Einschreiben vom 20. August 2021 (Replik vom 20. August 2021, act. 58) und 20. September 2021 (Triplik vom 20. September 2021, act. 73).