Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, waren die Eingaben des Klägers und die damit eingereichten Beilagen sehr weitschweifig und in diesem Umfang angesichts des eng begrenzten Prozessthemas des vorinstanzlichen Verfahrens (der Kläger hatte im Verfahren nach Art. 85 SchKG einzig substantiiert darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass der von ihm gemäss dem am 3. März 2020 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Dielsdorf abgeschlossenen Vergleich der Beklagten geschuldete Betrag von Fr. 4'716.97 und die Betreibungskosten bezahlt wurden) bei weitem nicht notwendig.