Nicht belegt hat der Kläger auch die in den drei Kostennoten geltend gemachten Auslagen von total Fr. 209.50 für Ausdrucke und Kopien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, waren die Eingaben des Klägers und die damit eingereichten Beilagen sehr weitschweifig und in diesem Umfang angesichts des eng begrenzten Prozessthemas des vorinstanzlichen Verfahrens (der Kläger hatte im Verfahren nach Art.