3.2. Der Kläger hat vor Vorinstanz drei Kostennoten eingereicht (Beilagen 18, 18.1 und 18.2). Er behauptet nicht, selbständigerwerbend zu sein und wegen des mit der Klage in Zusammenhang stehenden Aufwands einen Verdienstausfall erlitten zu haben. Der in den Kostennoten aufgeführte Zeitaufwand des Klägers von total 236 Stunden für das Verfassen seiner Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren (inkl. Studium von Akten und juristischer Fachliteratur) sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall im Betrag von total Fr. 16'975.00 ist zudem vollständig unbelegt geblieben. Demnach hat er keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung.