Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Person zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 41 zu Art. 95 ZPO). -6-