Zu ersetzende notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sind z.B. Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Kopien, Übersetzungskosten, Kosten für die Literaturrecherche (z.B. bei Datenbankabfragen) und weitere notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Immer geht es um Kosten, die effektiv anfallen. Ob Auslagen notwendig und mithin der Parteientschädigung zugänglich sind, entscheidet das Gericht (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 95 ZPO).