3. 3.1. 3.1.1. Unstrittig ist, dass die Beklagte gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die erstinstanzlichen Prozesskosten zu bezahlen hat. 3.1.2. Prozessiert eine Partei - wie hier der Kläger - ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) sowie in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).