2.2. Der Kläger bringt dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, seine der Vorinstanz eingereichten Eingaben und Beilagen seien nicht weitschweifig gewesen. Vielmehr seien der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren betriebene Aufwand und die dabei angefallenen Kosten von ca. Fr. 250.00 objektiv notwendig gewesen. Da er sich mit komplizierten und zeitaufwendigen juristischen Fragen habe befassen müssen, habe der erforderliche Arbeitsaufwand mit ca. 240 Stunden den üblichen Rahmen klar überschritten. Schliesslich seien der Streitwert und die Bedeutung der Sache für seine Familie sehr hoch gewesen. Demzufolge sei eine Umtriebsentschädigung gerechtfertigt.