§ 13 Abs. 1 AnwT analog). Sodann habe der Kläger keinen berufsmässigen Vertreter mandatiert. In Frage komme daher eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Der Kläger sei weder selbständigerwerbend noch liege sonst ein begründeter Fall vor, der eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Deshalb bleibe es beim Ersatz der Auslagen und damit bei einer Parteientschädigung von total Fr. 50.00. -5-