2. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger mache in seinen Eingaben Auslagen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 250.00 geltend. Das Gesuch und die weiteren Eingaben des Klägers sowie die von ihm eingereichten Beilagen seien jedoch sehr weitschweifig. Folglich handle es sich bei den Kopien nicht durchwegs um notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Insofern rechtfertige es sich, für den Auslagenersatz eine Pauschale von Fr. 50.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwT analog).