1.2.2. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erhöhung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Beschwerde nicht beziffert, so dass aufgrund der Anträge unklar bleibt, in welchem Umfang er die im angefochtenen Entscheid festgesetzte Parteientschädigung als zu tief erachtet und daher erhöht zu haben wünscht. Aus der Begründung der Beschwerde geht die Bezifferung der Parteientschädigung jedoch insoweit hervor, als der Kläger die Zusprechung der Umtriebsentschädigung und Auslagen in der vor der Vorinstanz begehrten Höhe verlangt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.