3.2. Der Kläger leistete den vom Instruktionsrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 10. Januar 2022 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 am 14. Januar 2022. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger hat mit der Beschwerde einzig die Parteientschädigung in Dis- positiv-Ziff. 3 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 26. November 2021 angefochten. Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.