3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. Dezember 2021 zugestellten Entscheid reichte A. mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein. Er beantragte, es sei ihm für das vorinstanzliche -3- Verfahren unter Berücksichtigung seiner Eingaben eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen, welche höher sei als die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.