2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 1'500.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsgegner Fr. 200.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen."