2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Einsprecherin auferlegt. 3. Die Einsprecherin wird verpflichtet, der Gläubigerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: die Einsprecherin (Vertreter) die Gläubigerin (Vertreter) den Schuldner die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)