ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Einsprecherin hat der Gläubigerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist - ausgehend vom Streitwert von Fr. 380'678.60 - nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne Mehrwertsteuer, da die Gläubigerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. AGVE 2011 S. 465 f.), auf Fr. 2'200.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.