Nachdem die Einsprecherin mit ihrer Arresteinsprache im vorinstanzlichen Verfahren nach der Rückweisung vollständig unterlegen ist, entspricht es Art. 106 Abs. 1 ZPO und ist daher aufgrund der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ZSU.2021.134 vollumfänglich der Einsprecherin auferlegt hat. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.