5.2. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. Ratio legis dieser Sonderregelung ist, dass die Rechtsmittelinstanz im Zeitpunkt der Rückweisung grundsätzlich nicht abschätzen kann, zu wessen Gunsten der Prozess vor der unteren Instanz ausgehen wird. Deshalb macht es Sinn, dass die erste Instanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat.