106 Abs. 1 ZPO, der Gläubigerin die Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 3'936.95 zu bezahlen (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.1 und 6.3 sowie Dispositiv-Ziff. 3). Die Einsprecherin machte mit Beschwerde geltend, mit dieser Verlegung der Parteikosten habe die Vorinstanz Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt, da sie im Beschwerdeverfahren ZSU.2021.134 obsiegt habe.