Fr. 500.00 fest; die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens wurden in Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO ausgesetzt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die obergerichtliche Entscheidgebühr wie auch die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Die Vorinstanz verpflichtete die Einsprecherin im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, der Gläubigerin die Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 3'936.95 zu bezahlen (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.1 und 6.3 sowie Dispositiv-Ziff.