4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemäss Grundbucheintrag im Eigentum der Einsprecherin stehende Liegenschaft in Q. dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen und folglich als dem Schuldner gehörender Arrestgegenstand i.S.v. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu betrachten ist. Sie kann daher in der Zwangsverwertung gegen den Schuldner mit Arrest belegt werden. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen des Arrests wurden nicht angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen.