Für die Frage der Verarrestierbarkeit der Liegenschaft in Q. ist ebenfalls unerheblich, ob sich die Ehefrau des Schuldners strafbar gemacht hatte oder nicht. Schliesslich legte das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil SB170461 vom 12. Juli 2018, E. VI/2.4, S. 130 f., ausführlich dar, weshalb die Ehefrau des Schuldners betreffend die Übertragung der Liegenschaft auf die Einsprecherin bzw. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein konnte. Die Einsprecherin brachte in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung etwas ändern könnte.