Ob eine paulianische Anfechtung der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft in Q. auf die Einsprecherin nach Art. 288 SchKG (noch) möglich wäre, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant und braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde stossen ins Leere. Für die Frage der Verarrestierbarkeit der Liegenschaft in Q. ist ebenfalls unerheblich, ob sich die Ehefrau des Schuldners strafbar gemacht hatte oder nicht.