viert gewesen sei und davon schlicht keine Ahnung gehabt zu haben scheine. Eine Gegenleistung habe die Ehefrau bzw. die Einsprecherin bei der Übertragung auch nicht erbringen müssen, schon gar nicht - wie vorausgesetzt - eine gleichwertige. Im Ergebnis habe der Schuldner einen Vermögenswert, der (wirtschaftlich betrachtet) in seinem Eigentum gestanden habe, durch ein Scheingeschäft auf seine Ehefrau (sog. "Strohmann"-Situ- ation) übertragen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170461 vom 12. Juli 2018, E. VI/2.4, S. 130 f.). Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht im Urteil 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. November - 12 -