In dieser Situation habe seine Ehefrau betreffend die Übertragung der Liegenschaft auf die Einsprecherin bzw. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein können. Ein anderer plausibler Grund für die Übertragung sei nicht ersichtlich, zumal der Schuldner die gesellschaftsinternen Abläufe bei der Einsprecherin gesteuert habe (so habe er die Bareinzahlung des Gründungskapitals von Fr. 100'000.00 persönlich vorgenommen und das Formular zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung "in Vertretung" des damaligen einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats unterzeichnet), seine Ehefrau nie in die Geschäftstätigkeit invol-