am 5. Mai 2009 habe er selber fristlos gekündigt und Anfang Juni 2009 habe die Gläubigerin Strafanzeige gegen ihn erstattet. Die drohende Aufdeckung der Straftaten und die Übertragung der Liegenschaft in Q. auf die Einsprecherin am 29. Mai 2009 seien zeitlich unmittelbar aufeinander erfolgt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170461 vom 12. Juli 2018, E. VI/2.4, S. 129). Es sei offensichtlich, dass die interne Versetzung bei der Gläubigerin und darauf die eigene Kündigung resp. die drohende Strafuntersuchung für die Übertragung der Liegenschaft vom Schuldner auf die Einsprecherin ausschlaggebend gewesen seien.