4.2. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte im Urteil SB170461 vom 12. Juli 2018 fest, dass die Liegenschaft in Q. das einzige Aktivum der Einsprecherin sei, von der die Ehefrau des Schuldners 100 % der Aktien halte und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift wirke. Der bei der Gläubigerin angestellt gewesene Schuldner sei im April 2009 in das sog. […]-Programm versetzt worden und habe dort keine Kundendossiers mehr betreuen dürfen. Anfang Mai 2009 sei er intern wegen Verfehlungen verwarnt worden; am 5. Mai 2009 habe er selber fristlos gekündigt und Anfang Juni 2009 habe die Gläubigerin Strafanzeige gegen ihn erstattet.