befunden worden, die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags hinsichtlich eines Grundstücks zu bejahen, das mit Mitteln des Schuldners erworben worden war, indessen gemäss dem Grundbucheintrag seiner Ehefrau gehörte. Angesichts der Finanzierung des Erwerbs durch den Ehemann war die vorinstanzliche Ansicht, wonach das Grundstück wirtschaftlich betrachtet in seinem Eigentum stand, nicht zu beanstanden (BGE 114 III 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5P.241/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 4c/aa; MARKUS ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, 2011, N. 10 zu Art. 10 VZG).