4.1.3. Vom im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber wird von Gesetzes wegen vermutet, er sei der Eigentümer des betreffenden Grundstückes (Art. 937 Abs. 1 ZGB). Damit übereinstimmend führt Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG aus, dass Grundstücke, die im Grundbuch auf einen anderen Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden dürfen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, der Grundbucheintrag sei unrichtig. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des unrichtigen Grundbucheintrags in einem weiten Sinne zu verstehen, bezweckt doch Art. 10 Abs. 1 VZG gerade, die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise entgegen dem formellen Grundbucheintrag zu ermöglichen.