Diese Grundsätze gelten auch bei Treuhandverhältnissen. Der antragstellende Gläubiger muss somit glaubhaft machen, dass die Vermögenswerte, die dem Anschein nach (z.B. aufgrund der Eintragung auf einen anderen Namen) einen Dritten gehören, in Wirklichkeit wirtschaftlich dem Schuldner zustehen (BGE 126 III 95, 130 III 579).