In einen solchen Fall rechtfertigt sich der Durchgriff durch die Gesellschaft auf den dahinterstehenden Aktionär. Um den entsprechenden Berechtigungs- Anschein zu entkräften, muss der Gläubiger die Umstände darlegen, welche die wirklichen Verhältnisse trotz anderslautendem Anschein als glaubhaft erscheinen lassen. Solche Umstände liegen vor, wenn eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und der juristischen Person zu bestehen scheint ("identité économique absolue"). Dies kann sich aus vorläufigen Erkenntnissen aus einer Strafuntersuchung ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2010 E. 4.2.2 f.; STOFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 272 SchKG).