2021, N. 31 ff. zu Art. 271 SchKG). - 10 - 4.1.2. Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft übertrug oder wenn Vermögenswerte auf fremden Namen lauten, aber für Rechnung des Schuldners gehalten werden (BGE 126 III 95 E. 4a). In einen solchen Fall rechtfertigt sich der Durchgriff durch die Gesellschaft auf den dahinterstehenden Aktionär.