Verarrestierbar sind auch Vermögenswerte des Schuldners, die nur formell auf einen fremden Namen lauten. Treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte können nur unter gewissen Bedingungen (wie einem Strohmannverhältnis) mit Arrest belegt werden Der Gläubiger muss die Eigentumsverhältnisse glaubhaft machen, wenn sie nicht offensichtlich sind, d.h. er hat glaubhaft zu machen, dass diese Vermögenswerte dem Schuldner gehören, obwohl sie formell auf den Namen eines Dritten eingetragen sind (BGE 126 III 95 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1; W ALTER A. STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 31 ff.