Soweit die Einsprecherin eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend macht, ist ihr demnach nicht zu folgen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3).