Die Begründung ist so abgefasst, dass die Einsprecherin den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Januar 2022 sachgerecht anfechten konnte. Dass sich die Vorinstanz nicht zu allen von der Einsprecherin im Verlaufe des Arresteinspracheverfahrens vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln detailliert äusserte, sondern nur zu den von ihr als wesentlich erachteten, stellt nach der in E. 3.1 hievor zitierten Rechtsprechung keinen Begründungsmangel dar. Gleiches gilt, soweit sie in ihrem Entscheid eine andere Beweiswürdigung vornahm oder eine andere Rechtsauffassung vertrat als die Einsprecherin.