Dafür durfte die Vorinstanz auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190546 vom 16. Juni 2020 verweisen, das sämtlichen Parteien aufgrund ihrer Parteistellung im Strafverfahren ebenso bekannt war wie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170461 vom 12. Juli 2018 und das nach diesem ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019. Die Begründung ist so abgefasst, dass die Einsprecherin den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Januar 2022 sachgerecht anfechten konnte.