buch eingetragen ist, nach ihrer Beurteilung dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen ist und daher mit Arrest belegt werden darf. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Dafür durfte die Vorinstanz auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190546 vom 16. Juni 2020 verweisen, das sämtlichen Parteien aufgrund ihrer Parteistellung im Strafverfahren ebenso bekannt war wie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170461 vom 12. Juli 2018 und das nach diesem ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019.